top of page

Lohnfortzahlung, Anspruch von Stundenlöhnern bei Unfall

Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR 324a entsteht, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.

Der Arbeitgeber muss im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten.

Unfall

Gem. UVG Art. 16 Abs. 2 entsteht der Anspruch auf Taggeld am dritten Tag nach dem Unfalltag. Der Unfalltag gilt als Arbeitstag.

Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift obligatorisch versichert und werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten. OR 324b

Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, die 2 Karenztage der SUVA mit 80% des Lohnes zu entschädigen.

Basis:

OR 324a und b

UVG Art 16 Abs. 2

Empfohlene Einträge
Aktuelle Einträge
Archiv
Schlagwörter
bottom of page