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Wann muss ich das Pensum meines Mitarbeiters schriftlich anpassen?

Als Folge des 2006 eingefügten OR Artikels 330b müssen verschiedene arbeitsvertragliche Punkte schriftlich mitgeteilt werden. Für Personalverleiher gibt es weiterführende Regeln im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG).

Nach OR Art. 320 ist zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht zwingend, trotzdem müssen folgende Punkte immer (spätestens nach 1 Monat) dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden:

1 Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über:

a. die Namen der Vertragsparteien;

b. das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;

c. die Funktion des Arbeitnehmers;

d. den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;

e. die wöchentliche Arbeitszeit.

2 Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.


Wichtig ist hier die Regelung im Absatz 2. Wenn das ursprünglich vereinbarte Pensum (z.B. 70%) nicht mehr den Tatsachen entspricht (der Mitarbeiter wird wesentlich mehr eingesetzt), muss dies ebenfalls spätestens nach einem Monat schriftlich mitgeteilt werden.


Die Folgen einer falschen Arbeitszeitangabe können je nach Konstellation teuer werden (Annahmeverzug). Fragen Sie uns, wenn Sie sich sicher fühlen wollen. Wir haben in hunderten von Lohnbuchkontrollen viele Varianten von Arbeitszeitregelungen kennengelernt.




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